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Die Satzung der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften kann unter dem folgenden Link als PDF heruntergeladen werden.

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Struktur, Aufgaben, Finanzierung der Akademie

Die genauen Bestimmungen zur Rechtsform der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften erscheinen mit einem Click auf die einzelnen Paragraphen. Rechts kann der gesamte Text als PDF heruntergeladen werden.

 

§ 1 Rechtsform, Name

§ 1 Rechtsform, Name

Die Deutsche Akademie der Technikwissenschaften hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Sie tritt ferner unter dem Namen „acatech“ auf, der eine Kurzform des Namens „Deutsche Akademie der Technikwissenschaften“ darstellt.

 

(2) Der Verein hat seinen Verwaltungssitz in München.

 

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

§ 2 Zweck und Aufgaben

Die Deutsche Akademie der Technikwissenschaften dient der Förderung von Wissenschaft und Forschung. Sie verfolgt den Zweck, Initiativen zur Förderung der Technik in Deutschland zu ergreifen und dabei insbesondere das öffentliche Verständnis für die Bedeutung zukunftsweisender Technologien zu stärken. Dazu werden eine enge Zusammenarbeit zwischen den grundlagen- und anwendungsorientierten Technikwissenschaften sowie der Dialog mit den anderen Wissenschaften im In- und Ausland angestrebt.

 

acatech organisiert gemeinsame wissenschaftliche Veranstaltungen und Projekte und führt den Dialog mit politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Institutionen. Unter Wahrung der Autonomie und der Interessen der weiteren Akademien der Wissenschaften in Deutschland kann die Deutsche Akademie der Technikwissenschaften ferner Interessen der in den Akademien vertretenen Technikwissenschaften auf nationaler und internationaler Ebene wahrnehmen.

 

Die Deutsche Akademie der Technikwissenschaften verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes. sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaften, Erwerb und Beendigung

§ 3 Mitgliedschaften, Erwerb und Beendigung

(1) Mitglieder werden aufgrund herausragender wissenschaftlicher Leistungen zugewählt, die im Zusammenhang mit den in § 2 beschriebenen Zwecken und Aufgaben der Akademie stehen.

 

(2) Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet a) durch den Tod. b) durch Austrittserklärung. Die Austrittserklärung ist gegen- über dem Präsidium schriftlich abzugeben. c) durch Ausschluss. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grunde auf Empfehlung des Präsidiums statthaft. Er erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 4 Zuwahl, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4 Zuwahl, Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder können den Status eines ordentlichen Mitglieds, eines entpflichteten ordentlichen Mitglieds, eines außerordentlichen Mitglieds und eines auswärtigen Mitglieds erhalten.

 

(2) Die Anzahl der ordentlichen Mitglieder der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften beträgt maximal 400.

 

(3) Die Zuwahl eines Mitglieds erfolgt in der Regel als ordentliches Mitglied. Da sich die Deutsche Akademie der Technikwissenschaften als Arbeitsakademie versteht, wird erwartet, dass die ordentlichen Mitglieder in ausreichendem Maße an den Veranstaltungen und Arbeiten der Akademie teilnehmen. Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

 

(4) Vollendet ein Mitglied das 70. Lebensjahr, wird es in den Status des entpflichteten ordentlichen Mitglieds versetzt. Entpflichtete ordentliche Mitglieder behalten das aktive und das passive Wahlrecht, sie sind zur Teilnahme an den Veranstaltungen von acatech nicht verpflichtet.

 

(5) Aus besonderem Grund können ordentliche Mitglieder vor Vollendung des 70. Lebensjahres vom Präsidium der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften von den Pflichten vorübergehend oder auf Dauer befreit werden. Sie haben dann den Status eines außerordentlichen Mitglieds. In Rücksprache mit dem Präsidium der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften kann der Status eines außerordentlichen Mitglieds bereits bei der Zuwahl vergeben werden. Dies soll insbesondere dann geschehen, wenn ein neu zugewähltes Mitglied aus besonderem Grund nicht in der Lage ist, an den Veranstaltungen und Arbeiten von acatech in ausreichendem Maße teilzunehmen. Außerordentliche Mitglieder besitzen das aktive Wahlrecht.

 

(6) Den Status eines auswärtigen Mitglieds können Personen erhalten, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch in Deutschland tätig sind. Auswärtige Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.

 

(7) Alle Mitglieder erhalten die Protokolle der Mitgliederversammlungen und die von der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften herausgegebenen Veröffentlichungen.

§ 5 Ehrenmitgliedschaften

§ 5 Ehrenmitgliedschaften

Das Präsidium kann Ehrenmitglieder, Ehrensenatoren und Ehrenpräsidenten der Deutsche Akademie der Technikwissenschaften ernennen.

§ 6 Organe

§ 6 Organe

(1) Die Organe der Akademie sind:

 

(a) die Mitgliederversammlung (§ 7),

(b) das Präsidium (§ 8),

(c) der Senat (§ 9).

(d) der Senatsausschuss (§ 10),

(e) das Kuratorium (§ 11).

 

(2) Die Mitglieder der Organe können Ersatz ihrer Auslagen und eine vom Präsidium festzulegende pauschale Vergütung für den geleisteten Zeitaufwand erhalten. Ist ein Organmitglied haupt- oder nebenberuflich auf der Grundlage eines Dienstvertrages für den Verein tätig, so kann der Verein hierfür eine angemessene Vergütung zahlen.

§ 7 Mitgliederversammlung

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften. Sie berät und beschließt über Zielsetzung und Arbeitsweise der Akademie, stellt den Haushaltsplan fest, nimmt den Bericht des Präsidenten entgegen und erteilt Entlastung.

 

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sowie der im Vorfeld schriftlich eingereichten Stimmabgaben.

 

(3) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrem Kreis Mitglieder des Präsidiums gemäß §8(3).

 

(4) Der Präsident lädt mindestens einmal im Jahr die Mitglieder der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu einer Mitgliederversammlung ein. Das Präsidium kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Es ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Präsidium verlangt wird. Hierfür sind Gründe anzugeben. Die Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Präsidenten zu unterschreiben.

 

(5) Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind zulässig.

§ 8 Präsidium

§ 8 Präsidium

(1) Die Deutsche Akademie der Technikwissenschaften wird von einem Präsidium geleitet, das aus mindestens sieben geschäftsführenden und maximal sieben weiteren Vertretern besteht.

 

(2) Das Präsidium unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

 

(3) Fünf geschäftsführende Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Für jedes von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglied des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung auf Wunsch des Präsidiums einen Stellvertreter wählen.

 

(4) Zwei Delegierte des Senatsausschusses gehören dem Präsidium als geschäftsführende Mitglieder an. Für jedes vom Senatsausschuss in das Präsidium entsandte Präsidiumsmitglied kann der Senatsausschuss auf Wunsch des Präsidiums einen Stellvertreter wählen. Die vom Senatssausschuss ins Präsidium entsandten Personen sollen Vertreter der Wirtschaft sein.

 

(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Tag der Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt.

 

(6) Das Präsidium wählt aus seinem Kreis einen Präsidenten und einen oder mehrere Vizepräsidenten. Mindestens ein Vizepräsident muss Mitglied des Senats sein. Im besonderen Fall kann bei einstimmigem Wunsch des Präsidiums ein zweiter Präsident gewählt werden.

 

(7) Der Präsident vertritt acatech gerichtlich und außergerichtlich. Sofern zwei Präsidenten bestellt sind, kann jeder Präsident acatech nach gegenseitiger Abstimmung vertreten.

 

(8) Wird acatech von einem Präsidenten vertreten, so muss dieser aus dem Kreis der Personen kommen, die von der Mitgliederversammlung ins Präsidium gewählt wurden. Wird acatech von zwei Präsidenten geführt, so muss ein Präsident aus dem Kreis der von der Mitgliederversammlung ins Präsidium gewählten Personen und ein Präsident aus dem Kreis der vom Senat ins Präsidium entsandten Personen kommen.

 

(9) Das Präsidium erstellt einen jährlichen Haushaltsplan, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Das Präsidium hat der Mitgliederversammlung den Jahresabschluss vorzulegen.

 

(10) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Im Falle von zwei Präsidenten entscheidet die Stimme des Präsidenten, der von der Mitgliederversammlung entsandt wurde.

 

(11) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann das Präsidium eine Berufung für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Präsidiumsmitgliedes vornehmen.

 

(12) Zur Erfüllung seiner Pflichten kann das Präsidium einen Geschäftsführer und/oder einen Generalsekretär berufen.

§ 9 Senat

§ 9 Senat

(1) Der Senat besteht aus den Senatsmitgliedern der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften. Er berät und beschließt über Zielsetzung und Arbeitsweise des Senats bei der Unterstützung der Akademie und ihrer Vorhaben. Im Rahmen dieser Aufgaben sollen insbesondere Impulse der Wirtschaft für die Akademie gegeben werden.

 

(2) Der Senat wählt aus seinem Kreis die Mitglieder des Senatsausschusses.

 

(3) Der Senat kann auf Vorschlag des Präsidiums einen Vorsitzenden wählen.

 

(4) Der Senat beruft auf Vorschlag des Präsidiums Personen in den Senat. Insbesondere sollen Persönlichkeiten aus der Wirtschaft berufen werden. Die Berufungsvorschläge sind mit dem Senatsausschuss abzustimmen.

 

(5) Der Senat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden sowie der im Vorfeld schriftlich eingereichten Stimmabgaben.

 

(6) Der Präsident oder ein Vizepräsident lädt mindestens einmal im Jahr die Senatsmitglieder der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu einer Senatserversammlung ein. Der Präsident oder ein Vizepräsident kann außerordentliche Senatsversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens einem Fünftel der Senatsmitglieder schriftlich verlangt wird. Hierfür sind Gründe anzugeben. Die Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Senatsversammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten zu unterschreiben.

 

(7) Die Senatsmitgliedschaft endet a) durch Tod. b) durch Austrittserklärung. Die Austrittserklärung ist gegen- über dem Präsidium schriftlich abzugeben. c) durch Ausschluss. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grunde auf Empfehlung des Senatsausschusses und des Präsidiums statthaft. Er erfolgt durch die Senatsversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

 

(8) Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind zulässig.

§ 10 Senatsausschuss

§ 10 Senatsausschuss

(1) Der Senatsausschuss repräsentiert den Senat der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften. Er besteht aus mindestens 4 vom Senat gewählten Mitgliedern.

 

(2) Jedes Mitglied des Senatsausschusses wird für die Dauer von drei Jahren vom Senat gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für jedes vom Senat gewählte Mitglied des Senatsausschusses kann der Senat auf Wunsch des Senatsauschusses einen Stellvertreter wählen.

 

(3) Der Senatsauschuss wählt aus seinem Kreis zwei Personen, die in das Präsidium entsendet werden. Die Amtszeit beträgt drei Jahre, beginnend von dem Tage der Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Senatsausschusses bleiben auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des Senatsausschusses im Amt.

 

(4) Scheidet ein Mitglied des Senatsausschusses vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Senatsausschuss eine Berufung für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Senatsausschussmitglieds vornehmen.

 

(5) Der vom Senatsausschuss entsendete Vizepräsident bereitet die Sitzungen des Senatsausschusses und die Senatsversammlung vor, lädt zu ihnen ein und leitet sie.

§ 11 Kuratorium

§ 11 Kuratorium

(1) Das Präsidium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben ein Kuratorium berufen. Im Falle der Bildung eines Kuratoriums sollen insbesondere Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Politik und Gesellschaft berufen werden.

 

(2) Das Kuratorium ist beratend tätig.

 

(3) Der Präsident beruft mindestens einmal im Jahr das Kuratorium der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu einer Sitzung ein.

§ 12 Verwendung des Vermögens

§ 12 Verwendung des Vermögens

(1) Die Deutsche Akademie der Technikwissenschaften ist uneigennützig tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2) Mittel der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder können angemessene Aufwandsentschädigungen erhalten, jedoch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

(4) Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Falls diese Institution zum Zeitpunkt der Auflösung der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften nicht mehr besteht, so fällt das Vereinsvermögen einer wissenschaftsnahen gemeinnützigen Vereinigung oder Institution zu, die es ebenfalls für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Rechnungsprüfung

§ 13 Rechnungsprüfung

(1) Vom Präsidium wird ein Wirtschaftsprüfer zur Durchführung der Jahresrechnungsprüfung beauftragt.

 

(2) Der Wirtschaftsprüfer hat die Buchhaltung jährlich zu prüfen. Die dazu erforderlichen Unterlagen sind ihm durch die Geschäftsstelle zu übergeben.

§ 14 Satzungsänderung

§ 14 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen können nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung angekündigt, der Textvorschlag für die Änderung oder für die neue Satzung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

 

(2) Satzungsänderungen, die den Vereinszweck betreffen, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 15 Auflösung

§ 15 Auflösung

(1) Über die Auflösung der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften entscheidet eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit.

 

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften nur beschließen, wenn mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist das Präsidium verpflichtet, innerhalb einer Frist von einem Monat eine zweite Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist; hierauf muss in der Einladung besonders hingewiesen werden. Stimmübertragung ist nicht möglich.

 

(3) Die Auflösung der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften ist der zuständigen Finanzbehörde unter Mitteilung der Vermögensverwendung unverzüglich anzuzeigen.

§ 16 Schlussbestimmung

§ 16 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 1. Januar 2008 in Kraft.