Die genauen Bestimmungen zur Rechtsform der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften erscheinen mit einem Click auf die einzelnen Paragraphen. Rechts kann der gesamte Text als PDF heruntergeladen werden.
Die Deutsche Akademie der Technikwissenschaften hat die
Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Sie tritt ferner unter
dem Namen „acatech“ auf, der eine Kurzform des Namens
„Deutsche Akademie der Technikwissenschaften“ darstellt.
(2) Der Verein hat seinen Verwaltungssitz in München.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Deutsche Akademie der Technikwissenschaften dient der Förderung
von Wissenschaft und Forschung. Sie verfolgt den Zweck,
Initiativen zur Förderung der Technik in Deutschland zu ergreifen
und dabei insbesondere das öffentliche Verständnis für die Bedeutung
zukunftsweisender Technologien zu stärken. Dazu werden
eine enge Zusammenarbeit zwischen den grundlagen- und aanwendungsorientierten Technikwissenschaften sowie der Dialog mit
den anderen Wissenschaften im In- und Ausland angestrebt.
acatech organisiert gemeinsame wissenschaftliche Veranstaltungen
und Projekte und führt den Dialog mit politischen, wirtschaftlichen
und gesellschaftlichen Institutionen. Unter Wahrung der Autonomie
und der Interessen der weiteren Akademien der Wissenschaften
in Deutschland kann die Deutsche Akademie der Technikwissenschaften
ferner Interessen der in den Akademien vertretenen
Technikwissenschaften auf nationaler und internationaler
Ebene wahrnehmen.
Die Deutsche Akademie der Technikwissenschaften verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes.
sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(1) Mitglieder werden aufgrund herausragender wissenschaftlicher Leistungen zugewählt, die im Zusammenhang mit den in § 2 beschriebenen Zwecken und Aufgaben der Akademie stehen.
(2) Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums.
(3) Die Mitgliedschaft endet a) durch den Tod. b) durch Austrittserklärung. Die Austrittserklärung ist gegen- über dem Präsidium schriftlich abzugeben. c) durch Ausschluss. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grunde auf Empfehlung des Präsidiums statthaft. Er erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(1) Die Mitglieder können den Status eines ordentlichen Mitglieds,
eines entpflichteten ordentlichen Mitglieds, eines außerordentlichen
Mitglieds und eines auswärtigen Mitglieds erhalten.
(2) Die Anzahl der ordentlichen Mitglieder der Deutschen Akademie
der Technikwissenschaften beträgt maximal 400.
(3) Die Zuwahl eines Mitglieds erfolgt in der Regel als ordentliches
Mitglied. Da sich die Deutsche Akademie der Technikwissenschaften
als Arbeitsakademie versteht, wird erwartet, dass die ordentlichen Mitglieder in ausreichendem Maße an den Veranstaltungen und Arbeiten der Akademie teilnehmen. Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
(4) Vollendet ein Mitglied das 70. Lebensjahr, wird es in den Status
des entpflichteten ordentlichen Mitglieds versetzt. Entpflichtete
ordentliche Mitglieder behalten das aktive und das
passive Wahlrecht, sie sind zur Teilnahme an den Veranstaltungen
von acatech nicht verpflichtet.
(5) Aus besonderem Grund können ordentliche Mitglieder vor Vollendung des 70. Lebensjahres vom Präsidium der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften von den Pflichten vorübergehend oder auf Dauer befreit werden. Sie haben dann den Status eines außerordentlichen Mitglieds. In Rücksprache mit dem Präsidium der Deutschen Akademie der
Technikwissenschaften kann der Status eines außerordentlichen Mitglieds bereits bei der Zuwahl vergeben werden. Dies soll insbesondere dann geschehen, wenn ein neu zugewähltes Mitglied aus besonderem Grund nicht in der Lage ist, an den Veranstaltungen und Arbeiten von acatech in
ausreichendem Maße teilzunehmen. Außerordentliche Mitglieder
besitzen das aktive Wahlrecht.
(6) Den Status eines auswärtigen Mitglieds können Personen erhalten, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch in Deutschland tätig sind. Auswärtige Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
(7) Alle Mitglieder erhalten die Protokolle der Mitgliederversammlungen
und die von der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften
herausgegebenen Veröffentlichungen.
Das Präsidium kann Ehrenmitglieder, Ehrensenatoren und Ehrenpräsidenten der Deutsche Akademie der Technikwissenschaften ernennen.
(1) Die Organe der Akademie sind
(2) Die Mitglieder der Organe können Ersatz ihrer Auslagen und
eine vom Präsidium festzulegende pauschale Vergütung für
den geleisteten Zeitaufwand erhalten. Ist ein Organmitglied
haupt- oder nebenberuflich auf der Grundlage eines Dienstvertrages
für den Verein tätig, so kann der Verein hierfür eine
angemessene Vergütung zahlen.
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der
Deutschen Akademie der Technikwissenschaften. Sie berät
und beschließt über Zielsetzung und Arbeitsweise der Akademie,
stellt den Haushaltsplan fest, nimmt den Bericht des Präsidenten
entgegen und erteilt Entlastung.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sowie der im
Vorfeld schriftlich eingereichten Stimmabgaben.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrem Kreis Mitglieder
des Präsidiums gemäß §8(3).
(4) Der Präsident lädt mindestens einmal im Jahr die Mitglieder
der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften unter
Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens
zwei Wochen schriftlich zu einer Mitgliederversammlung ein.
Das Präsidium kann außerordentliche Mitgliederversammlungen
einberufen. Es ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung
einer derartigen Versammlung von mindestens einem Fünftel
der Mitglieder schriftlich vom Präsidium verlangt wird. Hierfür
sind Gründe anzugeben. Die Beschlüsse sind unter Angabe
des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses
in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift
ist vom Präsidenten zu unterschreiben.
(5) Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind zulässig.
(1) Die Deutsche Akademie der Technikwissenschaften wird von
einem Präsidium geleitet, das aus mindestens sieben geschäftsführenden
und maximal sieben weiteren Vertretern besteht.
(2) Das Präsidium unterstützt den/die Präsidenten bei der Wahrnehmung
seiner/ihrer Aufgaben. Auf Vorschlag des/der Präsidenten
wird durch das Präsidium der Generalsekretär berufen und abberufen. Der Generalsekretär unterstützt den/die Präsidenten bei der Vorbereitung und Nachbereitung seiner/ihrer Entscheidungen. Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
(3) Fünf geschäftsführende Mitglieder des Präsidiums werden von
der Mitgliederversammlung gewählt. Für jedes von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglied des Präsidiums kann die
Mitgliederversammlung auf Wunsch des Präsidiums einen
Stellvertreter wählen.
(4) Zwei Delegierte des Senatsausschusses gehören dem Präsidium
als geschäftsführende Mitglieder an. Für jedes vom Senatsausschuss
in das Präsidium entsandte Präsidiumsmitglied kann der Senatsausschuss auf Wunsch des Präsidiums einen Stellvertreter wählen. Die vom Senatssausschuss ins Präsidium entsandten Personen sollen Vertreter der Wirtschaft sein.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums beträgt drei Jahre,
beginnend mit dem Tag der Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Die
Mitglieder des Präsidiums bleiben auch nach Ablauf der Wahlperiode
bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt.
(6) Das Präsidium wählt aus seinem Kreis einen Präsidenten und
einen oder mehrere Vizepräsidenten. Mindestens ein Vizepräsident
muss Mitglied des Senats sein. Im besonderen Fall kann bei einstimmigem Wunsch des Präsidiums ein zweiter
Präsident gewählt werden.
(7) Der Präsident vertritt acatech gerichtlich und außergerichtlich.
Sofern zwei Präsidenten bestellt sind, können diese acatech
nur gemeinsam oder durch einen Präsidenten mit einem Stellvertreter
oder durch einen Präsidenten gemeinsam mit dem Generalsekretär vertreten. Sie bilden gemeinsam mit dem Generalsekretär
den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(8) Wird acatech von einem Präsidenten vertreten, so muss dieser
aus dem Kreis der Personen kommen, die von der Mitgliederversammlung
ins Präsidium gewählt wurden. Wird acatech von zwei Präsidenten geführt, so muss ein Präsident aus dem Kreis der von der Mitgliederversammlung ins Präsidium gewählten Personen und ein Präsident aus dem Kreis der vom
Senat ins Präsidium entsandten Personen kommen.
(9) Das Präsidium erstellt einen jährlichen Haushaltsplan, der von
der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Das Präsidium
hat der Mitgliederversammlung den Jahresabschluss vorzulegen.
(10) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Präsidenten. Im Falle von zwei Präsidenten entscheidet
die Stimme des Präsidenten, der von der Mitgliederversammlung
entsandt wurde.
(11) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Amtszeit
aus, so kann das Präsidium eine Berufung für den Rest der
Amtsdauer des ausgeschiedenen Präsidiumsmitgliedes vornehmen.
(1) Der Senat besteht aus den Senatsmitgliedern der Deutschen
Akademie der Technikwissenschaften. Er berät und beschließt
über Zielsetzung und Arbeitsweise des Senats bei der Unterstützung
der Akademie und ihrer Vorhaben. Im Rahmen dieser
Aufgaben sollen insbesondere Impulse der Wirtschaft für die
Akademie gegeben werden.
(2) Der Senat wählt aus seinem Kreis die Mitglieder des Senatsausschusses.
(3) Der Senat kann auf Vorschlag des Präsidiums einen Vorsitzenden
wählen.
(4) Der Senat beruft auf Vorschlag des Präsidiums Personen in
den Senat. Insbesondere sollen Persönlichkeiten aus der Wirtschaft
berufen werden. Die Berufungsvorschläge sind mit dem
Senatsausschuss abzustimmen.
(5) Der Senat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden sowie der im Vorfeld schriftlich eingereichten
Stimmabgaben.
(6) Der Präsident oder ein Vizepräsident lädt mindestens einmal
im Jahr die Senatsmitglieder der Deutschen Akademie der
Technikwissenschaften unter Mitteilung der Tagesordnung mit
einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu einer
Senatserversammlung ein. Der Präsident oder ein Vizepräsident
kann außerordentliche Senatsversammlungen einberufen.
Er ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung einer derartigen
Versammlung von mindestens einem Fünftel der Senatsmitglieder
schriftlich verlangt wird. Hierfür sind Gründe anzugeben.
Die Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und
der Zeit der Senatsversammlung sowie des Abstimmungsergebnisses
in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift
ist vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten zu unterschreiben.
(7) Die Senatsmitgliedschaft endet
a) durch Tod.
b) durch Austrittserklärung. Die Austrittserklärung ist gegenüber
dem Präsidium schriftlich abzugeben.
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem
Grunde auf Empfehlung des Senatsausschusses und des
Präsidiums statthaft. Er erfolgt durch die Senatsversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(8) Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind zulässig.
(1) Der Senatsausschuss repräsentiert den Senat der Deutschen
Akademie der Technikwissenschaften. Er besteht aus mindestens
4 vom Senat gewählten Mitgliedern.
(2) Jedes Mitglied des Senatsausschusses wird für die Dauer von
drei Jahren vom Senat gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für
jedes vom Senat gewählte Mitglied des Senatsausschusses
kann der Senat auf Wunsch des Senatsauschusses einen
Stellvertreter wählen.
(3) Der Senatsauschuss wählt aus seinem Kreis zwei Personen,
die in das Präsidium entsendet werden. Die Amtszeit beträgt
drei Jahre, beginnend von dem Tage der Wahl. Wiederwahl ist
zulässig. Die Mitglieder des Senatsausschusses bleiben auch
nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des Senatsausschusses
im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Senatsausschusses vor Ablauf der
Amtszeit aus, so kann der Senatsausschuss eine Berufung für
den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Senatsausschussmitglieds
vornehmen.
(5) Der vom Senatsausschuss entsendete Vizepräsident bereitet
die Sitzungen des Senatsausschusses und die Senatsversammlung
vor, lädt zu ihnen ein und leitet sie.
1) Das Präsidium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben ein Kuratorium
berufen. Im Falle der Bildung eines Kuratoriums sollen
insbesondere Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Politik und
Gesellschaft berufen werden.
(2) Das Kuratorium ist beratend tätig.
(3) Der Präsident beruft mindestens einmal im Jahr das Kuratorium
der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften unter
Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens
zwei Wochen schriftlich zu einer Sitzung ein.
(1) Die Deutsche Akademie der Technikwissenschaften ist uneigennützig
tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder können angemessene Aufwandsentschädigungen
erhalten, jedoch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Deutschen Akademie der Technikwissenschaften fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt
werden.
(4) Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen der Union
der deutschen Akademien der Wissenschaften zu, die es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat. Falls diese Institution zum Zeitpunkt der Auflösung
der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften
nicht mehr besteht, so fällt das Vereinsvermögen einer wissenschaftsnahen
gemeinnützigen Vereinigung oder Institution
zu, die es ebenfalls für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
(1) Vom Präsidium wird ein Wirtschaftsprüfer zur Durchführung
der Jahresrechnungsprüfung beauftragt.
(2) Der Wirtschaftsprüfer hat die Buchhaltung jährlich zu prüfen.
Die dazu erforderlichen Unterlagen sind ihm durch die Geschäftsstelle
zu übergeben.
(1) Satzungsänderungen können nur durch eine Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. Die Satzungsänderung muss auf der
Tagesordnung der Mitgliederversammlung angekündigt, der
Textvorschlag für die Änderung oder für die neue Satzungmuss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben
werden.
(2) Satzungsänderungen, die den Vereinszweck betreffen, sind
der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Über die Auflösung der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften
entscheidet eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung
mit einer 2/3 Mehrheit.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der Deutschen
Akademie der Technikwissenschaften nur beschließen, wenn
mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen
sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist das Präsidium verpflichtet,
innerhalb einer Frist von einem Monat eine zweite Mitgliederversammlung
mit der selben Tagesordnung einzuberufen.
Diese zweite Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
erschienen ist; hierauf muss in der Einladung besonders hingewiesen
werden. Stimmübertragung ist nicht möglich.
(3) Die Auflösung der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften
ist der zuständigen Finanzbehörde unter Mitteilung
der Vermögensverwendung unverzüglich anzuzeigen
Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung
am 1. Januar 2010 in Kraft.