Die genauen Bestimmungen zur Rechtsform der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften erscheinen mit einem Click auf die einzelnen Paragraphen. Rechts kann der gesamte Text als PDF heruntergeladen werden.
Die Deutsche Akademie der Technikwissenschaften hat die
Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Sie tritt ferner unter
dem Namen „acatech“ auf, der eine Kurzform des Namens
„Deutsche Akademie der Technikwissenschaften“ darstellt.
(2) Der Verein hat seinen Verwaltungssitz in München.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Deutsche Akademie der Technikwissenschaften dient der Förderung
von Wissenschaft und Forschung. Sie verfolgt den Zweck,
Initiativen zur Förderung der Technik in Deutschland zu ergreifen
und dabei insbesondere das öffentliche Verständnis für die Bedeutung
zukunftsweisender Technologien zu stärken. Dazu werden
eine enge Zusammenarbeit zwischen den grundlagen- und aanwendungsorientierten Technikwissenschaften sowie der Dialog mit den anderen Wissenschaften im In- und Ausland angestrebt. acatech organisiert gemeinsame wissenschaftliche Veranstaltungen und Projekte und führt den Dialog mit politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Institutionen. Unter Wahrung der Autonomie und der Interessen der weiteren Akademien der Wissenschaften in Deutschland kann die Deutsche Akademie der Technikwissenschaften ferner Interessen der in den Akademien vertretenen
Technikwissenschaften auf nationaler und internationaler
Ebene wahrnehmen.
Die Deutsche Akademie der Technikwissenschaften verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(1) Mitglieder werden aufgrund herausragender wissenschaftlicher Leistungen zugewählt, die im Zusammenhang mit den in § 2 beschriebenen Zwecken und Aufgaben der Akademie stehen.
(2) Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod.
b) durch Austrittserklärung. Die Austrittserklärung ist gegen- über dem Präsidium schriftlich abzugeben.
c) durch Ende der temporären Mitgliedschaft.
d) durch Ausschluss. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grunde
auf Empfehlung des Präsidiums statthaft. Er erfolgt durch die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen.
(4) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
(1) Die Mitglieder können den Status eines ordentlichen Mitglieds, eines
temporären Mitglieds, eines entpflichteten ordentlichen Mitglieds
und eines außerordentlichen Mitglieds erhalten.
(2) Die Anzahl der ordentlichen Mitglieder der Deutschen Akademie
der Technikwissenschaften beträgt maximal 400 (ohne entpflichtete
Mitglieder).
(3) Die Zuwahl eines Mitglieds erfolgt in der Regel als ordentliches
Mitglied. Da sich die Deutsche Akademie der Technikwissenschaften
als Arbeitsakademie versteht, wird erwartet, dass die ordentlichen
Mitglieder in ausreichendem Maße an den Veranstaltungen
und Arbeiten der Akademie teilnehmen. Ordentliche Mitglieder besitzen
das aktive und passive Wahlrecht.
(4) Vollendet ein Mitglied das 70. Lebensjahr, wird es in den Status des
entpflichteten ordentlichen Mitglieds versetzt. Entpflichtete ordentliche
Mitglieder behalten das aktive und das passive Wahlrecht, sie
sind zur Teilnahme an den Veranstaltungen von acatech nicht verpflichtet.
(5) Aus besonderem Grund können ordentliche Mitglieder vor Vollendung
des 70. Lebensjahres vom Präsidium der Deutschen Akademie
der Technikwissenschaften von den Pflichten vorübergehend
oder auf Dauer befreit werden. Sie haben dann den Status eines
außerordentlichen Mitglieds. In Rücksprache mit dem Präsidium
der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften kann der Status
eines außerordentlichen Mitglieds bereits bei der Zuwahl vergeben
werden. Dies soll insbesondere dann geschehen, wenn ein neu
zugewähltes Mitglied aus besonderem Grund nicht in der Lage ist,
an den Veranstaltungen und Arbeiten von acatech in ausreichendem
Maße teilzunehmen. Außerordentliche Mitglieder besitzen das
aktive Wahlrecht.
(6) Alle Mitglieder erhalten die Protokolle der Mitgliederversammlungen
und die von der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften
herausgegebenen
Das Präsidium kann Ehrenmitglieder, Ehrensenatoren und Ehrenpräsidenten der Deutsche Akademie der Technikwissenschaften ernennen.
(1) Die Organe der Akademie sind
(2) Die Mitglieder der Organe können Ersatz ihrer Auslagen und
eine vom Präsidium festzulegende pauschale Vergütung für
den geleisteten Zeitaufwand erhalten. Ist ein Organmitglied
haupt- oder nebenberuflich auf der Grundlage eines Dienstvertrages
für den Verein tätig, so kann der Verein hierfür eine
angemessene Vergütung zahlen.
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der
Deutschen Akademie der Technikwissenschaften. Sie berät
und beschließt über Zielsetzung und Arbeitsweise der Akademie,
stellt den Haushaltsplan fest, nimmt den Bericht des Präsidenten
entgegen und erteilt Entlastung.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sowie der im
Vorfeld schriftlich eingereichten Stimmabgaben.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrem Kreis Mitglieder
des Präsidiums gemäß §8(3).
(4) Der Präsident lädt mindestens einmal im Jahr die Mitglieder
der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften unter
Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens
zwei Wochen schriftlich zu einer Mitgliederversammlung ein.
Das Präsidium kann außerordentliche Mitgliederversammlungen
einberufen. Es ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung
einer derartigen Versammlung von mindestens einem Fünftel
der Mitglieder schriftlich vom Präsidium verlangt wird. Hierfür
sind Gründe anzugeben. Die Beschlüsse sind unter Angabe
des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses
in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift
ist vom Präsidenten zu unterschreiben.
(5) Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind zulässig.
(1) Die Deutsche Akademie der Technikwissenschaften wird von einem
Präsidium geleitet, das aus mindestens sieben Mitgliedern und maximal
sieben Stellvertretern besteht.
(2) Das Präsidium unterstützt den/die Präsidenten bei der Wahrnehmung
seiner/ihrer Aufgaben. Auf Vorschlag des/der Präsidenten
wird durch das Präsidium der Generalsekretär berufen und abberufen.
Der Generalsekretär unterstützt den/die Präsidenten bei derVorbereitung und Nachbereitung seiner/ihrer Entscheidungen. Näheres
kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
(3) Fünf Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung
gewählt. Für jedes von der Mitgliederversammlung gewählte
Mitglied des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung auf
Wunsch des Präsidiums einen Stellvertreter wählen.
(4) Zwei Delegierte des Senatsausschusses gehören dem Präsidium
als Mitglieder an. Für jedes vom Senatsausschuss in das Präsidium
entsandte Präsidiumsmitglied kann der Senatsausschuss auf
Wunsch des Präsidiums einen Stellvertreter wählen. Die vom Senatssausschuss
ins Präsidium entsandten Personen gehören der
Akademie qua Amt als temporäre Mitglieder an und sollen Vertreter
der Wirtschaft sein.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums beträgt drei Jahre, beginnend
mit dem Tag der Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder
des Präsidiums bleiben auch nach Ablauf der Wahlperiode
bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt.
(6) Das Präsidium wählt aus seinem Kreis einen Präsidenten und einen
oder mehrere Vizepräsidenten. Mindestens ein Vizepräsident muss
Mitglied des Senats sein. Im besonderen Fall kann bei einstimmigem
Wunsch des Präsidiums ein zweiter Präsident gewählt werden.
(7) Das geschäftsführende Präsidium besteht aus dem/den Präsidenten,
dem/den Vizepräsidenten und dem Generalsekretär. Näheres
kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
(8) Der Präsident vertritt acatech gerichtlich und außergerichtlich. Sofern
zwei Präsidenten bestellt sind, können diese acatech nur gemeinsam
oder durch einen Präsidenten mit einem Stellvertreter oder
durch einen Präsidenten gemeinsam mit dem Generalsekretär vertreten.
Sie bilden gemeinsam mit dem Generalsekretär den Vorstand
im Sinne des § 26 BGB.
(9) Wird acatech von einem Präsidenten vertreten, so muss dieser aus
dem Kreis der Personen kommen, die von der Mitgliederversammlung
ins Präsidium gewählt wurden. Wird acatech von zwei Präsidenten
geführt, so muss ein Präsident aus dem Kreis der von der
Mitgliederversammlung ins Präsidium gewählten Personen und ein
Präsident aus dem Kreis der vom Senat ins Präsidium entsandten
Personen kommen.
(10) Das Präsidium erstellt einen jährlichen Haushaltsplan, der von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird. Das Präsidium hat der
Mitgliederversammlung den Jahresabschluss vorzulegen.
(11) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Präsidenten. Im Falle von zwei Präsidenten entscheidet die Stimme
des Präsidenten, der von der Mitgliederversammlung entsandt wurde.
(12) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Amtszeit aus,
so kann das Präsidium eine Berufung für den Rest der Amtsdauer
des ausgeschiedenen Präsidiumsmitgliedes vornehmen.
(1) Der Senat besteht aus den Senatsmitgliedern der Deutschen
Akademie der Technikwissenschaften. Er berät und beschließt
über Zielsetzung und Arbeitsweise des Senats bei der Unterstützung
der Akademie und ihrer Vorhaben. Im Rahmen dieser
Aufgaben sollen insbesondere Impulse der Wirtschaft für die
Akademie gegeben werden.
(2) Der Senat wählt aus seinem Kreis die Mitglieder des Senatsausschusses.
(3) Der Senat kann auf Vorschlag des Präsidiums einen Vorsitzenden
wählen.
(4) Der Senat beruft auf Vorschlag des Präsidiums Personen in
den Senat. Insbesondere sollen Persönlichkeiten aus der Wirtschaft
berufen werden. Die Berufungsvorschläge sind mit dem
Senatsausschuss abzustimmen.
(5) Der Senat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden sowie der im Vorfeld schriftlich eingereichten
Stimmabgaben.
(6) Der Präsident oder ein Vizepräsident lädt mindestens einmal
im Jahr die Senatsmitglieder der Deutschen Akademie der
Technikwissenschaften unter Mitteilung der Tagesordnung mit
einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu einer
Senatserversammlung ein. Der Präsident oder ein Vizepräsident
kann außerordentliche Senatsversammlungen einberufen.
Er ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung einer derartigen
Versammlung von mindestens einem Fünftel der Senatsmitglieder
schriftlich verlangt wird. Hierfür sind Gründe anzugeben.
Die Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und
der Zeit der Senatsversammlung sowie des Abstimmungsergebnisses
in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift
ist vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten zu unterschreiben.
(7) Die Senatsmitgliedschaft endet
a) durch Tod.
b) durch Austrittserklärung. Die Austrittserklärung ist gegenüber
dem Präsidium schriftlich abzugeben.
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem
Grunde auf Empfehlung des Senatsausschusses und des
Präsidiums statthaft. Er erfolgt durch die Senatsversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(8) Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind zulässig.
(1) Der Senatsausschuss repräsentiert den Senat der Deutschen Akademie
der Technikwissenschaften. Er besteht aus mindestens 4 vom Senat gewählten Mitgliedern.
(2) Jedes Mitglied des Senatsausschusses wird für die Dauer von drei
Jahren vom Senat gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für jedes vom
Senat gewählte Mitglied des Senatsausschusses kann der Senat
auf Wunsch des Senatsauschusses einen Stellvertreter wählen.
(3) Der Senatsauschuss wählt aus seinem Kreis zwei Personen, die in
das Präsidium entsendet werden. Die Amtszeit beträgt drei Jahre,
beginnend von dem Tage der Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Die
Mitglieder des Senatsausschusses bleiben auch nach Ablauf der
Wahlperiode bis zur Neuwahl des Senatsausschusses im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Senatsausschusses vor Ablauf der Amtszeit
aus, so kann der Senatsausschuss eine Berufung für den Rest
der Amtsdauer des ausgeschiedenen Senatsausschussmitglieds
vornehmen.
(5) Der vom Senatsausschuss entsendete (Vize-)Präsident bereitet die
Sitzungen des Senatsausschusses und die Senatsversammlung
vor, lädt zu ihnen ein und leitet sie.
(1) Das Präsidium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben ein Kuratorium
berufen. Im Falle der Bildung eines Kuratoriums sollen
insbesondere Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Politik und
Gesellschaft berufen werden.
(2) Das Kuratorium ist beratend tätig.
(3) Der Präsident beruft mindestens einmal im Jahr das Kuratorium
der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften unter
Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens
zwei Wochen schriftlich zu einer Sitzung ein.
(1) Die Deutsche Akademie der Technikwissenschaften ist uneigennützig
tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder können angemessene Aufwandsentschädigungen
erhalten, jedoch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Deutschen Akademie der Technikwissenschaften fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen der Union
der deutschen Akademien der Wissenschaften zu, die es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat. Falls diese Institution zum Zeitpunkt der Auflösung der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften nicht mehr besteht, so fällt das Vereinsvermögen einer wissenschaftsnahen gemeinnützigen Vereinigung oder Institution zu, die es ebenfalls für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(1) Vom Präsidium wird ein Wirtschaftsprüfer zur Durchführung
der Jahresrechnungsprüfung beauftragt.
(2) Der Wirtschaftsprüfer hat die Buchhaltung jährlich zu prüfen.
Die dazu erforderlichen Unterlagen sind ihm durch die Geschäftsstelle
zu übergeben.
(1) Satzungsänderungen können nur durch eine Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung angekündigt, der Textvorschlag für die Änderung oder für die neue Satzungmuss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegebe werden.
(2) Satzungsänderungen, die den Vereinszweck betreffen, sind
der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Über die Auflösung der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften
entscheidet eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung
mit einer 2/3 Mehrheit.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der Deutschen
Akademie der Technikwissenschaften nur beschließen, wenn
mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen
sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist das Präsidium verpflichtet,
innerhalb einer Frist von einem Monat eine zweite Mitgliederversammlung
mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist; hierauf muss in der Einladung besonders hingewiesen werden. Stimmübertragung ist nicht möglich.
(3) Die Auflösung der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften
ist der zuständigen Finanzbehörde unter Mitteilung
der Vermögensverwendung unverzüglich anzuzeigen
Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung
am 16. Oktober 2012 in Kraft.