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Satzung

acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e.V. Der Verein tritt namentlich auch unter der Kurzform acatech auf.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e.V.
    – „Die Akademie“ –
    dient der Förderung von Wissenschaft und Forschung.
  2. Die Akademie erfüllt den Satzungszweck, indem sie Initiativen zur Förderung der Technik in Deutschland ergreift und dabei insbesondere das öffentliche Verständnis für die Bedeutung zukunftsweisender Technologien stärkt. Dazu werden eine enge Zusammenarbeit zwischen den grundlagen- und anwendungsorientierten Technikwissenschaften sowie der Dialog mit den anderen Wissenschaften im In- und Ausland angestrebt. Die Akademie führt wissenschaftliche Veranstaltungen und Projekte durch, führt den Dialog mit politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Institutionen und erarbeitet Stellungnahmen. Unter Wahrung der Autonomie und der Interessen der weiteren Akademien der Wissenschaften in Deutschland kann die Akademie ferner Interessen der in den Akademien vertretenen Technikwissenschaften auf nationaler und internationaler Ebene wahrnehmen.
  3. Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Mitgliedschaft, Erwerb und Beendigung

  1. Mitglieder werden aufgrund herausragender wissenschaftlicher Leistungen zugewählt, die im Zusammenhang mit den in § 2 beschriebenen Zwecken und Aufgaben der Akademie stehen.
  2. Mitglieder können den Status eines ordentlichen Mitglieds, eines entpflichteten ordentlichen Mitglieds und eines außerordentlichen Mitglieds erhalten; darüber hinaus gibt es Mitglieder qua Amt (§ 9, 4).
  3. Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums. Das Präsidium lässt sich dabei vom Zuwahlausschuss beraten. Näheres ist in einer Geschäftsordnung geregelt.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod;
    b) durch Austrittserklärung (die Austrittserklärung ist gegenüber dem Präsidium schriftlich abzugeben)
    c) durch Aufgabe des die Mitgliedschaft begründenden Amtes (§ 9, 4)
    d) durch Ausschluss.
    Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grunde auf Empfehlung des Präsidiums statthaft. Er erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  5. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

§ 4 Zuwahl, Rechte und Pflichten der Akademiemitglieder

  1. Die Obergrenze ordentlicher Mitglieder wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der Wissenschaftsseite festgesetzt.
    Andere Mitglieder unterliegen keiner Limitierung.
  2. Die Zuwahl eines Mitglieds erfolgt in der Regel als ordentliches Mitglied.
    Die ordentlichen Mitglieder sollen sich in ausreichendem Maße an den Veranstaltungen und Projekten der Akademie beteiligen.
  3. Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
  4. Vollendet ein ordentliches Mitglied sein 72. Lebensjahr, wird es in den Status des entpflichteten ordentlichen Mitglieds versetzt.
    Entpflichtete ordentliche Mitglieder behalten das aktive Wahlrecht, sie sind zur Teilnahme an den Veranstaltungen der Akademie und zur Mitarbeit weiterhin berechtigt.
  5. Aus besonderem Grund können ordentliche Mitglieder vor Vollendung ihres 72. Lebensjahres vom Präsidium der Akademie von ihren Pflichten vorübergehend oder auf Dauer befreit werden. Sie haben dann den Status eines außerordentlichen Mitglieds. Außerordentliche Mitglieder besitzen das aktive Wahlrecht.
  6. Alle Mitglieder erhalten die Protokolle der Mitgliederversammlungen und die von der Akademie herausgegebenen Veröffentlichungen.

§ 5 Ehrenmitgliedschaften

Das Präsidium kann Ehrenmitglieder, Ehrensenatorinnen bzw. Ehrensenatoren und Ehrenpräsidentinnen bzw. Ehrenpräsidenten der Akademie ernennen. Sie besitzen kein Wahlrecht.

§ 6 Organe

  1. Die Organe der Akademie sind
    a) die Mitgliederversammlung (§ 7)
    b) Themennetzwerke und Arbeitskreise (§ 8)
    c) das Präsidium (§ 9)
    d) der Vorstand (§10)
    e) der Senat (§12)
    f) das Kuratorium (§ 13).
  2. Sollten Interessenskonflikte oder entsprechende Umstände im Sinne der DFG-Regeln vorliegen, haben sich Organmitglieder zu enthalten.
  3. Die Mitglieder der Organe können Ersatz ihrer Auslagen nach den für die Akademie geltenden rechtlichen Bestimmungen erhalten. Das Präsidium kann daneben eine pauschale Vergütung für geleisteten Zeitaufwand vorsehen. Näheres ist in einer Geschäftsordnung geregelt. Wird ein Organmitglied der Akademie angestellt, erhält es eine angemessene Vergütung im Rahmen seines Dienst-/Arbeitsvertrages.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Akademie.
  2. Sie berät und beschließt über Zielsetzung und Arbeitsweise der Akademie, nimmt den Bericht der Präsidentinnen bzw. Präsidenten sowie die Finanzplanung und den Jahresabschluss entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrem Kreis bis zu zwölf Mitglieder des Präsidiums gemäß § 9, 2.
  5. Die Präsidentinnen bzw. Präsidenten laden mindestens einmal im Jahr die Mitglieder der Akademie unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich zu einer Mitgliederversammlung ein.
  6. Entsprechend § 32 Absatz 2 BGB kann der Vorstand vorsehen, dass Vereinsmitglieder
    an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen.
    Ferner kann der Vorstand vorsehen, dass Vereinsmitglieder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
  7. Das Präsidium kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Es ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Präsidium verlangt wird. Hierfür sind Gründe anzugeben.
    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festzuhalten; das Protokoll ist von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu unterschreiben.
  8. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind zulässig.

§ 8 Themennetzwerke und Arbeitskreise

  1. Das Präsidium richtet zur fachlichen Arbeit Themennetzwerke und Arbeitskreise ein, die die wissenschaftliche Breite der Akademiearbeit abbilden sollen.
  2. Die Themennetzwerke und Arbeitskreise schlagen aus ihrer Mitte durch Wahl die Sprecherinnen bzw. Sprecher vor, die vom Präsidium berufen werden.
  3. Die Amtszeit der Themennetzwerk- bzw. Arbeitskreissprecherinnen bzw. -sprecher beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Tag der Wahl; einmalige Wiederwahl bzw. – berufung ist zulässig.

§ 9 Präsidium

  1. Dem Präsidium obliegt die wissenschaftliche Leitung der Akademie.
  2. Das Präsidium besteht aus bis zu achtzehn stimmberechtigten Mitgliedern, nämlich den bis zu zwölf von der Mitgliederversammlung gewählten (die die fachliche Breite der Akademie abbilden sollen) und bis zu sechs vom Senat gewählten Mitgliedern. Weitere Mitglieder des Präsidiums (ohne Stimmrecht) sind die Geschäftsführenden und die/der etwaige Beauftragte der Präsidentinnen bzw. Präsidenten als deren fachliche Ergänzung. Mitglieder des Kuratoriums können von den Präsidentinnen bzw. Präsidenten als ständige Gäste in das Präsidium eingeladen werden. Näheres ist in einer Geschäftsordnung geregelt.
  3. Vorschlagsberechtigt zur Wahl derjenigen Präsidiumsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, sind alle Akademiemitglieder. Die Vorschläge sind an das Präsidium zu richten, das der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Wahl unterbreitet.
  4. Die vom Senat ins Präsidium gewählten Personen gehören der Akademie qua Amt als temporäre Mitglieder an und sollen Vertreterinnen bzw. Vertreter der Wirtschaft sein.
  5. Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums beträgt vier Jahre, beginnend mit dem Tag der individuellen Wahl; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  6. Das Präsidium bestimmt durch Wahl eine Präsidentin oder einen Präsidenten, gegebenenfalls eine zweite Präsidentin oder einen zweiten Präsidenten und mindestens zwei Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten jeweils aus dem Kreis der Präsidiumsmitglieder.
    Vorbehaltlich eines einstimmig anderen Beschlusses des Präsidiums muss die Präsidentin oder der Präsident eine Person sein, die von der Mitgliederversammlung ins Präsidium gewählt wurde, und muss die etwaige zweite Präsidentin oder der etwaige zweite Präsident eine Person sein, die vom Senat ins Präsidium entsandt wurde. Beide sollen keiner hauptamtlichen Beschäftigung außerhalb von acatech nachgehen. Von den Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten muss wenigstens eine Person der Mitgliederversammlung und eine dem Senat entstammen.
  7. Die Amtszeit der Präsidentinnen bzw. Präsidenten beträgt vier Jahre; einmalige Wiederwahl ist möglich.
    Endet die individuelle Mitgliedschaft im Präsidium während der Amtszeit als Präsident bzw. Präsidentin, entscheidet die Mitgliederversammlung bzw. der Senat unabhängig von der Dauer einer vorausgehenden Mitgliedschaft über die Verlängerung der Präsidiumsmitgliedschaft für die Dauer der Präsidentschaft. Entscheidet die Mitgliederversammlung bzw. der Senat gegen die Verlängerung der Mitgliedschaft im Präsidium, endet die Präsidentschaft mit Ablauf der Mitgliedschaft im Präsidium.
    Die Amtszeit der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten beträgt vier Jahre, jedoch maximal bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Präsidium; einmalige Wiederwahl ist möglich.
  8. Eine Findungskommission soll spätestens 6 Monate vor dem Auslaufen einer individuellen Amtszeit Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger für Präsidentinnen bzw. Präsidenten, Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten sowie Präsidiumsmitglieder vorschlagen.
  9. In begründeten Ausnahmefällen kann das Präsidium beschließen, dass die Präsidentinnen bzw. Präsidenten oder Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten auch nach Ende der individuellen Amtszeit bis zur Wahl einer Nachfolge im Amt bleiben.
  10. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Amtszeit aus bzw. ist ein Platz im Präsidium unbesetzt, so kann das Präsidium für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung bzw. Senatssitzung eine Berufung vornehmen.
  11. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten, die oder der von der Mitgliederversammlung ins Präsidium gewählt wurde.
    Mitglieder können auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Stimmen im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben, beziehungsweise ohne Teilnahme an der Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung der Sitzung schriftlich abgeben. Geeignete Verfahren zur elektronischen bzw. schriftlichen Stimmabgabe sind bereitzustellen.
  12. Auf Vorschlag der Präsidentinnen bzw. Präsidenten kann das Präsidium eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Präsidentinnen bzw. Präsidenten auf die Dauer von bis zu vier Jahren berufen. Die Beauftragte oder der Beauftragte der Präsidentinnen bzw. Präsidenten muss nicht Akademiemitglied sein.
  13. Auf Vorschlag der Präsidentinnen bzw. Präsidenten werden vom Präsidium mindestens eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer berufen oder abberufen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer muss nicht Akademiemitglied sein.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) des Vereins besteht aus den Präsidentinnen bzw. Präsidenten und der administrativen Geschäftsführerin oder dem administrativen Geschäftsführer.
  2. Der Verein kann immer nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten werden. Die Zeichnungsberechtigung ist in einer Geschäftsordnung geregelt.
  3. Der Vorstand kann besondere Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß § 30 BGB zur Wahrnehmung wirtschaftlicher, verwaltungsmäßiger und/oder personeller Angelegenheiten der Akademie berufen.

§ 11 Geschäftsführung

  1. Der administrativen Geschäftsführerin oder dem administrativen Geschäftsführer obliegt die operative Führung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Organe.
  2. Die Geschäftsführung hat dem Vorstand, dem Präsidium und der Mitgliederver-sammlung eine Finanzplanung und den Jahresabschluss vorzulegen.

§ 12 Senat

  1. Der Senat besteht aus den Senatsmitgliedern der Akademie.
    Er berät und beschließt über Zielsetzung und Arbeitsweise des Senats bei der Unterstützung der Akademie und ihrer Vorhaben. Im Rahmen dieser Aufgaben sollen insbesondere Impulse aus der Wirtschaft für die Akademie gegeben werden.
  2. Der Senat wählt auf Vorschlag des Präsidiums eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Gibt es eine zweite Präsidentin oder einen zweiten Präsidenten aus dem Senat, so ist diese/dieser qua Amt Vorsitzende oder Vorsitzender des Senats.
  3. Auf Vorschlag der/des Vorsitzenden des Senats und in Abstimmung mit dem Präsidium werden bis zu sechs Senatsmitglieder vom Senat in das Präsidium gewählt.
  4. Senatsmitglieder können nur natürliche Personen, insbesondere Persönlichkeiten aus der Wirtschaft, sein. Sie werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Senat für die Dauer von bis zu vier Jahren gewählt. Die Mitgliedschaft verlängert sich bei gegenseitigem Einvernehmen um jeweils bis zu vier Jahre.
  5. Der Senat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind zulässig.
  6. Die/Der Senatsvorsitzende lädt mindestens einmal im Jahr die Senatsmitglieder der Akademie unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich zu einer Senatssitzung ein.
    Die/Der Senatsvorsitzende kann außerordentliche Senatssitzungen einberufen. Sie/Er ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung einer derartigen Sitzung von mindestens einem Fünftel der Senatsmitglieder schriftlich verlangt wird. Hierfür sind Gründe anzugeben.
    Die Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Senatssitzung sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festzuhalten; das Protokoll ist von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Senats zu unterschreiben.
  7. Die Senatsmitgliedschaft endet
    a) durch Tod.
    b) durch Austrittserklärung (Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Präsidium schriftlich abzugeben).
    c) durch Ausschluss.
    Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grunde auf Beschluss des Vorstands statthaft.
    d) nach Ablauf von vier Jahren, sofern die Mitgliedschaft nicht in gegenseitigem Einvernehmen um bis zu weitere vier Jahre verlängert wird.
  8. Die/Der Senatsvorsitzende berichtet der Mitgliederversammlung über die Arbeit im Senat.

§ 13 Kuratorium

  1. Das Präsidium kann auf Vorschlag des Vorstands ein Kuratorium berufen. Im Falle der Bildung eines Kuratoriums sollen insbesondere Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Gesellschaft berufen werden.
  2. Jedes Mitglied des Kuratoriums wird für eine Dauer von drei Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.
  3. Das Kuratorium ist beratend tätig und fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Das Kuratorium wählt in Abstimmung mit dem Präsidium eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
  5. Die/Der Vorsitzende beruft in Abstimmung mit den Präsidentinnen bzw. Präsidenten mindestens einmal im Jahr das Kuratorium der Akademie unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich zu einer Sitzung ein.
  6. Die Mitglieder des acatech Vorstands, des Vorstands des Fördervereins sowie die/der Vorsitzende des Senats sind ständige Gäste im Kuratorium.

§ 14 Verwendung des Vermögens

  1. Die Akademie ist selbstlos tätig; Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der Akademie dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Akademie.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Akademie fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Akademie oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Akademie an die Union der deutschen Akademien der Wissenschaften e.V., eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen unter Nr. VR 1963, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Rechnungsprüfung

  1. Vom Vorstand wird eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer zur Durchführung der Jahresrechnungsprüfung beauftragt.
  2. Die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer hat die Buchhaltung jährlich zu prüfen. Die dazu erforderlichen Unterlagen sind ihr/ihm durch die Geschäftsstelle zu übergeben.
  3. Ein Rechnungsprüfungsausschuss – gebildet aus zwei jährlich zu wählenden Präsidiumsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören – prüft den Jahresabschluss und berichtet zum Ergebnis des Jahresabschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 16 Geschäftsordnungen

Die Organe und Gremien der Akademie können sich nach Maßgabe der Satzung Geschäftsordnungen geben; diese müssen vom Präsidium bestätigt werden. Die Mitgliederversammlung wird über die Geschäftsordnungen informiert.

§ 17 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, soweit das Gesetz (insbesondere in § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB) nicht eine höhere Mehrheit bestimmt. Die Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung angekündigt, der Textvorschlag für die Änderung oder für die neue Satzung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
  2. Satzungsänderungen, die den Vereinszweck betreffen, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen des Satzungstextes vorzunehmen und zur Eintragung zu bringen.

§ 18 Auflösung

  1. Über die Auflösung der Akademie entscheidet eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit.
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der Akademie nur beschließen, wenn mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.
    Bei Beschlussunfähigkeit ist das Präsidium verpflichtet, innerhalb einer Frist von einem Monat eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist; hierauf muss in der Einladung besonders hingewiesen werden.
    Stimmübertragung ist nicht möglich.
  3. Die Auflösung der Akademie ist der zuständigen Finanzbehörde unter Mitteilung der Vermögensverwendung unverzüglich anzuzeigen.

§ 19 Schlussbestimmung

Diese Neufassung/Satzungsänderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und gilt bis zu ihrer etwaigen späteren Neufassung/Satzungsänderung.

§ 20 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.

Vermerk: „Satzung errichtet am 02.04.2002 und zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung vom 14.10.2025.“

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