Satzung des acatech Fördervereins
§ 1 Rechtsform, Name
1. Der Verein wurde aus Anlass der Einrichtung eines Konvents für Technikwissenschaften der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften e. V. (seit 1.1.2008 die Deutsche Akademie der Technikwissenschaften) gegründet. Der Verein führte seither den Namen „Kollegium der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften“ und nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“.
Der Verein führt nun den Namen
Förderverein der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
§ 2 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Vereins Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e.V. (acatech) mit Sitz in München, der in Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen wissenschaftlichen Institutionen sowie im Dialog mit Gesellschaft und Wirtschaft technologische Probleme bearbeiten und zukunftsorientierte Forschungsaktivitäten und Innovationen anregen soll.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Aufgaben acatechs, insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Zwecke acatechs im Sinne von § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung. acatechs Zwecke sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung mithilfe des Ergreifens von Initiativen zur Förderung der Technik in Deutschland und dabei insbesondere der Stärkung des öffentlichen Verständnisses für die Bedeutung zukunftsweisender Technologien.
4. Der Verein kann
- wissenschaftlich wichtige Vorhaben acatechs von außerordentlichem Rang, die die Rolle zukunftsweisender Technologien für Wirtschaft und Gesellschaft betonen,
- eigene Vorhaben und Initiativen zur Förderung der Technik, der Technikkommunikation und des Technikverständnisses in Deutschland,
- wissenschaftlich herausragende Leistungen acatechs,
- den von acatech geführten Dialog mit politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Institutionen sowie mit anderen Wissenschaften im In- und Ausland,
- die enge Zusammenarbeit zwischen den grundlagen- und anwendungsorientierten Technikwissenschaften,
- Projekte und gemeinsame wissenschaftliche Veranstaltungen, die von acatech organisiert werden,
- die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch acatech,
- die Arbeit des Vorstands für acatech bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Vorhaben acatechs sowie seiner Außendarstellung, zum Beispiel durch Übernahme von Reisekosten, Veröffentlichungskosten, Kosten für Konferenzen, Kosten für die Heranziehung von Experten und Gutachtern, Kosten für aufgabenbezogenen Personaleinsatz usw. auch im Rahmen einer pauschalen Aufwandentschädigung in Übereinstimmung mit § 55 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung,
- die Arbeit von acatech durch das Bereitstellen von Sachleistungen und die Übernahme von unterstützenden Aufgaben und
- Publikationen von acatech
fördern.
5. Der Verein nimmt auf die wissenschaftliche Arbeit acatechs keinen Einfluss. Er kann die wissenschaftliche Arbeit acatechs mit Mitgliedern acatechs erörtern und Anregungen geben.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Sollte der Zweck des Vereins verändert werden, ohne dass der neue Zweck von den zuständigen Finanzbehörden als gemeinnützig anerkannt wird, dann fällt sein Vermögen dem Verein Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e.V. – acatech – , Sitz München, zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 5 Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen und Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
Zu unterscheiden sind
- natürliche und juristische Personen und Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts als ordentliche Mitglieder sowie
- natürliche und juristische Personen und Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts als fördernde Mitglieder mit beratender Stimme.
Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahmeerklärung wird von einem Mitglied des Vorstands abgegeben. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
2. Die Mitgliedschaft gilt für die Zeit der Abgabe der Aufnahmeerklärung bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Mitglied in den Verein aufgenommen wird.
Sie verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr.
3. Jedem Mitglied steht der Austritt aus dem Verein zum Ende eines Vereinsjahres frei.
Der Austritt ist für den Schluss des laufenden Vereinsjahres nur wirksam, wenn die schriftliche Austrittserklärung drei Monate vor Schluss des Vereinsjahres dem Vorstand zugegangen ist.
4. Die Mitgliedschaft endet
a) bei einem Rückstand von zwei Jahresbeiträgen;
b) durch den Tod des Mitgliedes oder die Auflösung der juristischen Person oder Vereinigung und zwar zum Ende des betreffenden Vereinsjahres;
c) durch Austrittserklärung aus dem Verein zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich abzugeben;
d) durch Ausschluss.
Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grunde statthaft. Er erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 6 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder
Zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes im Einvernehmen mit dem Vorstand von acatech hervorragende Förderer, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, ernennen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mittel zur Finanzierung des Vereinszwecks werden von den
- ordentlichen Mitgliedern durch Mitgliedsbeiträge und
- fördernden Mitgliedern durch Spenden aufgebracht.
2. Der Mitgliedsbeitrag für eine natürliche Person wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens 31. März des laufenden Vereinsjahres bzw. unverzüglich nach Erwerb der Mitgliedschaft für das laufende Vereinsjahr fällig.
3. Für sonstige Mitglieder beträgt der Mitgliedsbeitrag mindestens 20.000€ – zwanzigtausend – pro Kalenderjahr.
Der Vorstand kann auch höhere Beiträge vereinbaren; ist das Mitglied eine juristische Person so soll der Beitrag zu ihrer gesellschaftlichen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Bedeutung in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Die Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens 31. März des laufenden Vereinsjahres bzw. unverzüglich nach Erwerb der Mitgliedschaft für das laufende Vereinsjahr fällig.
4. Der Vorstand kann im Einzelfall bei Vorliegen eines sachlichen Grundes und auf die Zeit seiner Dauer Ermäßigung, Stundung und Erlass gewähren.
§ 8 Die Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 9) und
b) der Vorstand (§ 10).
2. Die Mitglieder der Organe können Ersatz ihrer Auslagen verlangen.
Das Präsidium kann daneben eine pauschale Vergütung für geleisteten Zeitaufwand vorsehen.
Wird ein Organmitglied beruflich angestellt, erhält es eine angemessene Vergütung im Rahmen seines Dienst- (Arbeits-) Vertrags.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. In jedem Vereinsjahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl der Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes,
- die Genehmigung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Vereinsjahr,
- die Entlastung des Vorstandes,
- den Beschluss des Mitgliedsbeitrages für natürliche Personen.
- Eine Erhöhung des Mitgliedsbeitrages tritt für ordentliche Mitglieder, die innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung über die Beitragserhöhung ihren Austritt aus dem Verein erklären, nicht in Kraft, und
- die Änderung der Satzung.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung eines Mitglieds des Vorstands an die Mitglieder zu erfolgen.
4. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel des berechtigten Stimmanteils der ordentlichen Mitglieder ist eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder einzuberufen.
Das Verlangen ist an den Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe der Einberufung schriftlich zu stellen.
Auch auf Beschluss des Vorstandes kann eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder einberufen werden.
5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstands.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmrechte mit Ausnahme der Beschlüsse, die eine Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins oder Beschlüsse gemäß § 5 dieser Satzung betreffen. Für diese Beschlüsse ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Stimmrechte erforderlich.
Jedes ordentliche Mitglied kann die Ausübung seines Stimmrechts durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen.
Für einfache Beschlüsse ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ausreichend.
7. Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen und den Vereinsmitgliedern zuzusenden ist.
8. Vom Vorstand wird ein Wirtschaftsprüfer zur Durchführung der Jahresrechnungsprüfung beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer hat die Buchhaltung jährlich zu prüfen. Die dazu erforderlichen Unterlagen sind ihm durch den Vorstand zu übergeben.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und – falls bestellt – dem Geschäftsführer.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Präsidiums von acatech für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, dass nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes gleichzeitig ausscheiden.
2. Außer im Falle der Ersatzwahl für ein während der Amtsdauer ausgeschiedenes Mitglied beginnt die Amtsdauer am 1. Januar des auf die Wahl folgenden Vereinsjahres.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann das Amt bis zu einer stattfindenden Neuwahl des gesamten Vorstandes auch unbesetzt bleiben.
4. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen nach dieser Satzung nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs begründet ist, und in allen Angelegenheiten, die ihm von der Mitgliederversammlung zugewiesen werden. Er hat alle der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zu unterbreitenden Gegenstände und Anträge vorzubereiten und in entscheidungsreifer Form vorzulegen. Für einfache Beschlüsse des Vorstands ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ausreichend.
7. Der Vorstand entscheidet insbesondere über den Jahreswirtschaftsplan des Vereins. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Wahl von Ehrenmitgliedern vor.
8. Der Vorstand erstellt die Richtlinien für die Verwaltung des Vereinsvermögens.
9. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können einen Geschäftsführer bestellen.
Der Geschäftsführer führt als Mitglied des Vorstands die laufenden Geschäfte des Vereins.
Näheres zu Aufgaben und Befugnissen des Geschäftsführers kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
10. Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlussfähig.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
11. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Auf Einladung des Vorsitzenden, die jederzeit erfolgen kann, oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder können weitere Sitzungen des Vorstandes stattfinden.
Die Einladungen sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen vom Vorsitzenden auszusprechen.
12. Über die Vorstandssitzungen wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§ 11 Der Förderfonds
1. Das Vereinsvermögen kann einem Förderfonds zugeführt werden. Dieser Fonds wird vom Vorstand verwaltet. Der Vorstand kann sich dazu eines Kreditinstituts bedienen.
2. Die Erträge des Förderfonds sind für die satzungsgemäßen Zwecke zur Förderung acatechs zu verwenden.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen.
2. Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen dem Verein Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e.V. (acatech) mit Sitz in München zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Gerichtsstand
Gerichtsstand des Vereins ist München.
§ 14 Sonstige Bestimmungen
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vereine.
§ 15 Schlussbestimmung
Diese Neufassung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und gilt bis zu ihrer etwaigen späteren Neufassung.
Die Satzung des acatech Fördervereins als PDF zum Download.